Erstmalig lagen die Ergebnisse der Beratungen im Unterausschuss "Datenschutz" des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung zum Jahresbericht 1997 des Berliner Datenschutzbeauftragten - nach einer anschließenden Beratung im Innenausschuss - als eine Beschlussempfehlung
für die Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin am 1.Juli 1999 vor. Damit wurde die parlamentarische Behandlung der Jahresberichte
des Berliner Datenschutzbeauftragten der Verfahrensweise im Bundestag bei den Beratungen der Berichte des Bundesbeauftragten für den Datenschutz angepasst.
In seiner Rede vor dem Abgeordnetenhaus von Berlin begrüßte der Berliner Datenschutzbeauftragte, Herr Prof. Dr. Hansjürgen Garstka, den neuen Stellenwert den der Datenschutz durch dieses Verfahren erlangt und nahm die Gelegenheit wahr die wesentlichen Themen der Beschlussempfehlung anzusprechen. Im Anschluss daran äußerten sich für ihre Fraktionen die Mitglieder des Unterausschuss "Datenschutz" Frau Marion Seelig (PDS), Herr Rüdiger Jakesch (CDU),
Frau Ingrid Lottenburger (Bündnis 90/Die Grünen) und Frau Jutta Hertlein (SPD).
Die Rede liegt erstmals auch zum Anhören im RealAudio-Format vor. Zum Anhören benötigen Sie einen PC mit einer Soundkarte und den RealPlayer, den Sie kostenlos vom Server des Herstellers herunterladen können.
"Herr Präsident,
sehr geehrte Damen und Herren,
der Datenschutz erhält heute im Plenum dieses Hauses einen neuen Stellenwert: Erstmals
wird nicht nur der Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten zum Vorjahr formal eingebracht, sondern es liegen auch die Ergebnisse der Beratung zum Tätigkeitsbericht 1997 zur
Beschlussfassung vor. Dies gibt - wenn auch in engem zeitlichen Rahmen - die Gelegenheit,
einige wesentliche Themen anzusprechen, die der parlamentarischen Behandlung bedurften
und nach Zustimmung des Abgeordnetenhauses dem Datenschutz in der öffentlichen Ver-
waltung Berlins entscheidenden Nachdruck verleihen werden.
Die Themen, die der Unterausschuss "Datenschutz" des Ausschusses für Inneres, Sicherheit
und Ordnung beraten hat, repräsentieren wie in einem Brennglas Probleme, die die Daten-
schutzdiskussion seit nunmehr fast 20 Jahren geprägt haben. Die Notwendigkeit einer parlamentarischen Debatte zeigt, dass der Datenschutz zwar in der Berliner Verwaltung ein anerkanntes Regelungsziel ist, diesem in der Praxis jedoch nicht immer eine angemessene Bedeutung beigemessen wird.
Die vordergründigste Aufgabe des Datenschutzes ist der Schutz personenbezogener Daten
vor unbefugter Kenntnisnahme: Neben den immer wieder vorkommenden Nachlässigkeiten im
Umgang mit den Daten bergen bestimmte Organisationsformen das Risiko unberechtigter Zugriffe: Etwa die Beschäftigung von Sozialhilfeempfängern mit Tätigkeiten, bei denen diese ihrerseits Sozialdaten zur Kenntnis nehmen können, oder das immer stärker eingesetzte
"Outsourcing" bei der Verarbeitung sensibler Daten, das am Beispiel der Vergabe der Krankenaktenarchivierung eines ganzen Klinikums an ein Privatunternehmen diskutiert wurde.
Neben dem Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme ist der Schutz der Bürgerinnen und Bürger
vor der Verwertung veralteter Daten ein zentrales Ziel des Datenschutzes: Das Recht einer jeden Person auf Rehabilitation und Neuanfang muss abgesichert werden durch die fristgerechte Löschung von Daten über Verfehlungen, vergleichbar mit der menschlichen Tugend
des Vergessens und Vergebens. Dies den Ordnungsbehörden immer wieder nahe zu legen,
ist eine unserer wichtigsten Aufgaben. Parlamentarischer Unterstützung bedurfte es bei der Umsetzung neuer Vorschriften im Straßenverkehrsrecht, die die von dem Datenschutzbeauftragten
seit vielen Jahren geforderte Bereinigung der Führerscheinakten von weit zurückliegenden
Straftaten zur gesetzlichen Pflicht machen, oder bei der Frage, wie lange längst veraltete Bundeszentralregisterauskünfte in den Gewerbeakten aufbewahrt werden dürfen.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Datenschutz in der Form des informationellen Selbstbestimmungsrechtes Grundrechtscharakter verliehen; daraus folgt, dass - soweit möglich - die
ohne Zwang ausgesprochene Einwilligung der Betroffenen in die Verarbeitung ihrer Daten
oberster Grundsatz sein sollte. Gerade die Nutzung neuer Informationstechnik, die mit großen
Risiken verbunden ist, bedarf grundsätzlich der freien Entscheidung der Betroffenen. Die Veröffentlichung von Personaldaten im Internet oder die Veröffentlichung von Daten über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung, die im Rahmen des "Ideenmanagements" Vorschläge für die Verbesserung von Arbeitsabläufen machen, sind Beispiele hierfür.
Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Datenschutzes wird häufig sehr kritisch betrachtet, im
vergangenen Herbst etwa in den Diskussionen des Deutschen Juristentags in Bremen. Der
Vorwurf der Überregulierung ist jedoch unberechtigt. An manchen Stellen mag der Gesetzgeber zwar über das gebotene Maß an Regulierung hinausgeschossen sein. In der Regel geschah dies aber gerade nicht, um Bürgerrechte zu schützen, sondern um immer weitergehende Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung zu ermöglichen. Demgegenüber gibt es
noch immer Bereiche, in denen konkrete Datenschutzregelungen, die dem Bürger Rechte in
die Hand geben, fast ganz fehlen oder die diese Rechte nicht hinreichend klar
berücksichtigen. So verschafft das Steuerrecht dem Staat zwar außer Geld den Zugang zu
einer Vielzahl sensibelster Daten, enthält aber nach wie vor den Steuerzahlern das in anderen
Gebieten selbstverständliche Recht auf Auskunft über seine Daten vor. Die
Beschlussempfehlung, der Senat solle sich für die Aufnahme datenschutzrechtlicher
Bestimmungen in die Abgabenordnung einsetzen, zielt auf die Schließung einer der letzten
großen Lücken der Datenschutzgesetzgebung. Andere Bereiche, wie z.B. das Melderecht,
warten seit Jahren auf datenschutzrechtliche Korrekturen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Existenz der Datenschutzbeauftragten als eine unabdingbare Voraussetzung des rechtmäßigen Umgangs mit personenbezogenen Daten angesehen. Voraussetzung hierfür ist der unbeschränkte und bedingungslose Zugang des Datenschutzbeauftragten zu den Daten sowie den Unterlagen über ihre Verarbeitung. Vor diesem
Hintergrund verwundert es, dass es eines Beschlusses dieses Hauses bedarf, um die Innenverwaltung anzumahnen, den Datenschutzbeauftragten auch rechtzeitig über datenschutzrelevante Vorhaben des Bundes zu informieren, die für die Verarbeitung von Daten in den Ländern von großer Bedeutung sind. Überhaupt ist in einigen Bereichen die Bereitschaft der Verwaltung, mit dem Datenschutzbeauftragten zu kooperieren, in den letzten Jahren deutlich gesunken, so dass in jüngster Zeit sogar der Eindruck entstand, der Datenschutz solle aus politischen Diskussionen herausgehalten werden.
Weltweit wird heute unter dem Schlagwort "Privacy Enhancing Technologies" die Forderung
diskutiert, dass Datenschutz nicht nur als lästiges Anhängsel von Automationsvorhaben, sondern als Strukturmerkmal informationstechnischer Verfahren betrachtet wird. In den Beschlussentwürfen, die Ihnen zur Einführung von Informations-, Kommunikations- und Mediendiensten
durch öffentliche Wohnungsbaugesellschaften, zu der Neugestaltung des polizeilichen Informationssystems oder zur Landesinitiative "Der Berliner Weg in die Informationsgesellschaft"
vorliegen, macht sich dieses Haus die Forderung nach datenschutzfreundlichen Technologien
zu eigen. Es sollte Ziel Berliner Politik sein, diese Stadt nicht nur zu einem hervorragenden
Standort für Informations- und Kommunikationstechnik zu machen, sondern auch Vorbild zu
geben für die menschengerechte Gestaltung dieser Techniken. Dass dabei Grenzen des Einsatzes
der Informationstechnik ins Blickfeld geraten, zeigen die in Berlin wohl inzwischen fallengelassenen Pläne zur Einführung einer Elektronischen Fußfessel, die den Strafvollzug durch einen
virtuellen elektronischen Käfig ersetzt.
Der Jahresbericht 1998 zeigt erneut, dass die Informationstechnik und damit die daraus resultierenden Datenschutzprobleme für die Menschen immer undurchschaubarer werden. Umso
unverständlicher ist es, dass der Datenschutz zu denjenigen Gebieten gehört, die man (angesichts organisatorischer und haushaltsmäßiger Zwänge) am ehesten vernachlässigen zu können glaubt - unsere Untersuchung zu Stellung und Unterstützung behördlicher Datenschutzbeauftragter in der Berliner Verwaltung macht dies deutlich.
Ich bin mir sicher, dass wir auch zu den für das Jahr 1998 angesprochenen Problemen die
Unterstützung dieses Hauses erfahren werden, wie dies in den vergangenen Jahren im Unterausschuss "Datenschutz" unter seinem Vorsitzenden Rüdiger Jakesch der Fall war, und wofür
ich mich an dieser Stelle sehr bedanken möchte.
Abgeordnetenhaus von Berlin - Drucksache 13/3840
des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung vom 14. Juni 1999 zur
Vorlage
- zur Kenntnisnahme -
über Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner
Datenschutzbeauftragten zum 31. Dezember 1997
- Drs. 13/2918 -
Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat in seiner 51. Sitzung am 1. Oktober 1998 die
Vorlage - zur Kenntnisnahme - über Stellungnahme des Senats zum Bericht des
Berliner Datenschutzbeauftragten zum 31. Dezember 1997 - Drs. 13/2918 - ohne
Aussprache zur Besprechung an den Ausschuss für Inneres, Sicherheit und
Ordnung, überwiesen. In der Ältestenratssitzung am 29. September 1998 war diese
Überweisung mit der Bitte um Abgabe einer Stellungnahme an das Plenum mit
einem Besprechungsvorbehalt zu einem späteren Zeitpunkt empfohlen worden.
Der Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung hat diese Vorlage am 9.
November 1998 zur Besprechung an den Unterausschuss Datenschutz
überwiesen, der in mehreren Sitzungen die Vorlage und den Bericht beraten hat. Mit
Schreiben vom 29. April 1999 legte dieser eine abschließende Stellungnahme vor.
Diese hat sich der Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung in seiner 66.
Sitzung am 14. Juni 1999 zu Eigen gemacht.
Der Ausschuss empfiehlt entsprechend der Verfahrensweise im Deutschen
Bundestag bei den Beratungen der Berichte des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz, dass das Ergebnis seiner Beratung in einen Beschluss des
Abgeordnetenhauses mündet.
Insofern wolle das Abgeordnetenhaus zu den einzelnen Textziffern des Berichts
des Berliner Datenschutzbeauftragten auf der Grundlage der Drucksache 13/2918
beschließen:
1. Tz 4.2.3. "Straßenverkehrsgesetz"
(Umsetzung der neuen, ab 1. Januar 1999 geltenden Bestimmungen des
Straßenverkehrsgesetzes über Vernichtungsfristen, S. 65)
"Der Senat wird aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass die Bereinigung
der Führerscheinakten nach den ab 1. Januar 1999 geltenden neuen
Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes und der hierzu erlassenen
Arbeitsanweisung möglichst frühzeitig abgeschlossen wird."
2. Tz 4.4.4. "Wohnen" ("Sitzt der Vermieter bald mit auf dem Sofa?")
(Voraussetzungen für den Einsatz von Fernmessdiensten bei
Wohnungsbaugesellschaften, S. 91)
"Der Senat wird aufgefordert, bei den Siedlungs- und
Wohnungsbaugesellschaften des Landes Berlin darauf hinzuwirken,
ferngesteuerte Messungen und Beobachtungen in Wohnungen oder
Geschäftsräumen nach º 31 a Berliner Datenschutzgesetz nur dass
vorzunehmen, wenn die Betroffenen zuvor umfassend über den
Verwendungszweck sowie über Art, Umfang und Zeitraum des Einsatzes der
Dienste unterrichtet worden sind und darin schriftlich eingewilligt haben.
Bei der Einführung von Informations- und Kommunikationsdiensten sowie
von Mediendiensten sind darüber hinaus die datenschutzrechtlichen
Bestimmungen des Teledienstedatenschutzgesetzes bzw. des
Mediendienste-Staatsvertrages zu beachten.
Der Senat soll darauf hinwirken, dass die Wohnungsbaugesellschaften des
Landes Berlin die Verfahren so ausgestalten, dass eine anonyme Nutzung
von Informations- und Kommunikationsdiensten ermöglicht wird."
3. Tz 4.3.2 "Finanzen"
(Einsatz des Senats für Datenschutzregelungen in der Abgabenordnung, S.
72)
"Die Regelungen des Steuergeheimnisses stellen den Datenschutz im
Anwendungsbereich der Abgabenordnung nicht in dem vom
Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil vorgegebenen Umfang
sicher. Der Senat wird daher aufgefordert, sich auf Bundesebene für die
Aufnahme datenschutzrechtlicher Bestimmungen in die Abgabenordnung
einzusetzen."
4. Tz 3.1. "Der Bürger im Netz der Sozialdatenverarbeitung"
(Datenabgleich im Sozialwesen, Erfolgskontrolle, S. 24)
"Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales wird aufgefordert, dem
Unterausschuss "Datenschutz" zu berichten, zu welchen Ergebnissen der
bundesweite und innerhalb des Landes Berlin zwischen Sozialbehörden und
anderen Behörden durchgeführte Datenabgleich zur Bekämpfung des
Leistungsmissbrauchs im Sozialhilfewesen geführt hat."
5. Tz 4.4.3. (Sozialverwaltung)
(Gemeinnützige Arbeit von Sozialhilfeempfängern in Bereichen, in denen
personenbezogene Daten anfallen, S. 87)
"Das Abgeordnetenhaus fordert die Senatsverwaltung für Gesundheit und
Soziales auf, in einem Rundschreiben an die Bezirksämter die Kriterien
vorzugeben, nach denen sichergestellt ist, dass Sozialhilfempfängern bei
gemeinnützigen Tätigkeiten nach º 19 BSHG keine schutzwürdigen
personenbezogenen Daten zur Kenntnis gelangen.
Der Entwurf des Rundschreibens ist mit dem Berliner
Datenschutzbeauftragten abzustimmen und dem Unterausschuss
"Datenschutz" zur Kenntnis zu geben.
6. Tz 4.4.2. "Gesundheit" (Krankengeschichten in fremden Händen)
(Archivierung von Krankengeschichten durch Privatunternehmen, S. 85)
"Das Abgeordnetenhaus unterstützt die Auffassung des Berliner
Datenschutzbeauftragten und der Senatsverwaltung für Gesundheit und
Soziales, dass Krankengeschichten und Patientendaten auch beim Einsatz
externer Firmen nicht aus dem Verfügungs- und Verantwortungsbereich des
Krankenhauses oder des Arztes herausgenommen werden dürfen."
7. Tz 4.1.1. "Polizei" (Errichtungsanordnung für AFIS)
(Information des Datenschutzbeauftragten über Gesetzesvorhaben.
Verwaltungsvorschriften, Errichtungsanordnungen u.a. des Bundes, S. 48)
"Das Abgeordnetenhaus spricht sich dafür aus, dass es zur
Unterstützungspflicht der öffentlichen Stellen nach º 28 Berliner
Datenschutzgesetz gehört, den Berliner Datenschutzbeauftragten auch
rechtzeitig über datenschutzrelevante Vorhaben auf Bundesebene, an
denen die Länder beteiligt werden (einschl. Verwaltungsvorschriften wie
Errichtungsanordnungen), zu unterrichten, damit seine Empfehlungen bei
Abgabe der Stellungnahme berücksichtigt werden können."
8. Tz 4.1.1 "Polizei" (Der Abgehörte Anwalt in der Wahllichtbildvorlage)
(Verteilung der datenschutzrechtlichen Verantwortung zwischen der
Senatsverwaltung für Inneres und der Senatsverwaltung für Justiz, S. 50)
"Das Abgeordnetenhaus stellt fest, dass die Polizei für die von ihr im
Rahmen von Strafermittlungsverfahren erhobenen, gespeicherten und
übermittelten personenbezogenen Daten verantwortliche datenverarbeitende
Stelle und die Senatsverwaltung für Inneres Beanstandungsadressat nach º
26 Abs. 1 Berliner Datenschutzgesetz im Einvernehmen mit der
Senatsverwaltung für Justiz ist.
Der Senat wird aufgefordert, seine bislang nicht vorliegende Stellungnahme
hierzu umgehend vorzulegen."
9. Tz 4.2.1. "Meldewesen und Wahlen"
(Novellierung des Meldegesetzes, S. 59)
"Die Senatsverwaltung für Inneres wird aufgefordert, einen Entwurf zur
Novellierung des Meldegesetzes vorzulegen, der die durch das
Melderechtsrahmengesetz in der Fassung vom 11. März 1994 gebotenen
Änderungen sowie weitere Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes
berücksichtigt."
10. Tz 4.4.1 "Arbeitnehmer und öffentlich Bedienstete" (Unsensibel mit
sensiblen Daten)
(Offenbarung personenbezogener Daten im Vorschlagswesen, S. 80)
"Der Senat wird aufgefordert sicherzustellen, dass
Verbesserungsvorschläge im Rahmen des "Berliner Ideenmanagement"
grundsätzlich vertraulich behandelt und nur dann personenbezogen an Dritte
weitergegeben oder veröffentlicht werden, wenn der Beschäftigte in die
Nennung seines Namens einwilligt."
11. Tz 2.3. "Datenverarbeitung in Berlin" und Tz 4.7.3. "Telekommunikation in
der Berliner Verwaltung"
(Internetnutzung in der Berliner Verwaltung, S. 19 und S. 122)
"Die öffentlichen Stellen des Landes Berlin werden aufgefordert, Internet-
Dienste am Arbeitsplatz nur dann zu nutzen, wenn ein wirksames
Sicherheitskonzept erarbeitet und geeignete Sicherheitsmaßnahmen
getroffen wurden. Die Vorgaben der IT-Sichheitsrichtlinie sind zu beachten.
Die öffentlichen Stellen des Landes Berlin werden weiterhin aufgefordert,
Daten von Arbeitnehmern ohne Einwilligung in öffentliche elektronische
Verzeichnisse nur aufzunehmen, soweit hierfür eine arbeitsvertragliche
Notwendigkeit besteht."
12. Tz 2.3. "Datenverarbeitung in Berlin"
(Erneuerung des polizeilichen Informationssystems, S. 24)
"Der Senat wird aufgefordert, bei der Erneuerung des polizeilichen
Informationssystems die in den vergangenen Jahren erhobenen
datenschutzrechtlichen Anforderungen (z.B. Trennung des Zugriffs auf
Daten Verdächtiger und anderer Personen) zu berücksichtigen. Der Berliner
Datenschutzbeauftragte ist rechtzeitig in die Planungen einzubeziehen."
13. Tz 4.3.1. "Justiz" (Elektronisch überwachter Hausarrest - eine neue Form
des Strafvollzugs)
(Einführung des "elektronischen Hausarrests", S. 69)
"Die Senatsverwaltung für Justiz wird aufgefordert, den Abschlussbericht der
länderübergreifenden Arbeitsgruppe, die sich unter der Federführung Berlins
umfassend mit den Fragen des elektronisch überwachten Hausarrests
befasst hat, unmittelbar nach dessen Fertigstellung dem Unterausschuss
"Datenschutz" und dem Berliner Datenschutzbeauftragten zur Verfügung zu
stellen."
14. Tz 2.3. "Datenverarbeitung in Berlin"
(Berücksichtigung des Datenschutzes bei der Landesinitivative "Der Berliner
Weg in die Informationsgesellschaft", S. 19)
"Die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe wird aufgefordert, sich
dafür einzusetzen, dass bei der Entwicklung von Projekten im Rahmen der
Landesinitiative "Der Berliner Weg in die Informationsgesellschaft"
datenschutzfreundliche Technologien berücksichtigt werden. Das Prinzip der
Datensparsamkeit und der Verpflichtung zur Bereitstellung anonymer
Nutzungsformen ist zu verwirklichen. Der Berliner Datenschutzbeauftragte ist
rechtzeitig über die Entwicklung der Projekte zu unterrichten."
15. Tz 4.2.4. "Wirtschaftsverwaltung" (Datenlöschung in Gewerbeakten)
(Bundeszentralregisterauszüge in Gewerbeakten, S. 66)
"Die Senatsverwaltung für Wirtschaft wird aufgefordert zu veranlassen, dass
Bundeszentralregisterauszüge in Gewerbeakten, wenn sie für die
Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind, zu vernichten sind. Dies gilt
auch für zu den Akten genommene Kopien von den den
Bundeszentralregisterauszügen zugrunde liegenden Strafurteilen."
Berlin, den 15. Juni 1999
Der Vorsitzende des Ausschusses
für Inneres, Sicherheit und Ordnung
Rüdiger Jakesch